Wirtschaft

Darf ich meine Miete mindern?

Geschäfte sind noch immer zu, die Einnahmen fehlen aber die Kosten bleiben: Rechtsanwalt Björn Pfob gibt Auskunft

Erschienen am 30.04.2021

Es ist ein Trauerspiel. Seit Monaten sind die Türen zahlreicher Geschäfte, Dienstleister und Gewerbetreibenden zu. Das ständige Hin und Her der Regelungen und eingeschränkten Möglichkeiten machen es dem Gewerbetreibenden nicht leichter. Stetige Einnahmen bleiben einfach aus. Die öffentlichen Unterstützungsleistungen helfen dem einen mehr, dem anderen weniger. Was tun, wenn das eigene Geld nicht mehr ausreicht, um die Fixkosten zu decken? Für Miete, Nebenkosten, Versicherungen gelten keine Abstandsregeln.

In den letzten Monaten sind bereits einige Gewerke auf die Straße gegangen, um ihren Unmut kundzutun. Mitunter half es Gehör zu finden und Bewegung in den Stillstand zu bringen. Seit einigen Monaten gibt es ein neues Corona-Gesetz, welches unter hohen Anforderungen erlaubt dem Gewerbetreibenden, seine Miete zu reduzieren, wenn ein Mangel vorliegt. Ist die Corona-Pandemie ein Mietmangel? 

Die Bundesregierung möchte mit diesem Gesetz Unternehmen schützen und die Vermieter in die Pflicht nehmen. Noch gibt es dazu keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, als höchstes Zivilgericht. Rechtsanwalt Björn Pfob, Vorsitzender von Haus und Grund Gera e.V. antwortet auf die Frage, ob Mieter pandemiebedingt mindern können. „Diese Frage ist rechtlich noch umstritten. Wir, von Haus und Grund, vertreten die Meinung, dass es nur in Ausnahmefällen gilt, d.h. wenn der Mieter, der Gewerbetreibende, eine Existenznot nachweisen kann." Der Mieter ist in der Pflicht seine Umsatzeinbußen nachzuweisen. Auf juristisch: Dass eine „Störung der Geschäftsgrundlage" vorliegt. Rechtsanwalt Pfob empfiehlt stets eine gutliche Einigung, denn eigneltich ist niemanden geholfen, wenn dem einen die Nachfrage fehlt und der andere für sein Angebot nicht bezahlt wird. „Einigungen können vielfältig sein. Möglich sind Ratenzahlung oder Stundung der Miete. Grundsätzlich haben die Mieter kein Recht auf Minderung. Wenn ein Mietrückstand aufgelaufen ist, hat der Vermieter einen Anspruch auf Kündigung", führt Pfob an und verweist darauf, dass der Mieter prüfen kann, ob er einen Anspruch auf Anpassung hat. 

Die aktuelle Situation fordert von allen Seiten Verständnis. Mit Sicherheit kein leichtes Unterfangen nach einem mehr als einjährigen Lockdown. Die Erfahrung wird uns jedoch lehren und in diesem Fall, dass Pandemieklauseln Vertragsstandard werden sollten. „Es minimiert ein erhebliches Kostenrisiko und verhindert im besten Fall den Gang zum Gericht."

 

Von Fanny Zölsmann

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