Politik

Neue Thüringer Verordnung

Seit 1. Juli gilt für das Land Thüringen eine Neue Corona-Maßnahmen-Verordnung

Erschienen am 01.07.2021

Seit 1. Juli gilt für das Land Thüringen eine Neue Corona-Maßnahmen-Verordnung (Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2). Diese besagt unter anderem, dass es ab sofort keine generellen Kontaktbeschränkungen oder Schließungen von Einrichtungen mehr gibt. Weiterhin gilt jedoch in einigen Bereichen, vor allem in geschlossen Räumen, eine Maskenpflicht. Dies trifft z.B. für Geschäfte, Arztpraxen oder den öffentlichen Nahverkehr zu.

Aktuell liegt die Stadt Gera bei einer Inzidenz von 4,3 (Stand 1. Juli 2021). Sollten die Infektionszahlen wieder ansteigen – auch das ist in der Verordnung neu geregelt - müssen die Kommunen mit eigenen Maßnahmen gegensteuern. Diese Maßnahmen müssen beim Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 35 in Form einer Allgemeinverfügung bekannt gemacht werden. Deshalb appelliert das Gesundheitsamt der Stadt Gera weiterhin an die Einhaltung der bekannten AHA-L-Regeln, vor allem in Hinblick auf die bevorstehende Ferienzeit.

Die allgemein bekannten Infektionsschutzregeln gelten auch weiterhin für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen. Außerdem für Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere kulturelle Einrichtungen. Infektionsschutzkonzepte sind durch die jeweils verantwortlichen Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr vorzuhalten.

Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen müssen mindestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn im Gesundheitsamt (hygiene.veranstaltung@gera.de), unabhängig von der Anmeldung einer Veranstaltung nach § 42 Thüringer Ordnungsbehördengesetz, angezeigt werden. Sollten bei Veranstaltungen unter freien Himmel gleichzeitig mehr als 1 000 Personen oder bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gleichzeitig mehr als 500 Personen teilnehmen, sind diese nur auf Antrag und nach Erlaubnis des Gesundheitsamtes zulässig. Diese Veranstaltungen müssen rechtzeitig, mindestens 10 Tage, im Voraus beantragt werden.
Nicht-öffentliche bzw. private Feiern müssen nur angezeigt werden, wenn im Freien mehr als 70 Personen und in geschlossenen Räumen gleichzeitig mit mehr als 30 Personen teilnehmen.

Alle wichtigen Informationen sowie eine Übersicht zu den aktuell gültigen Regelungen finden Sie unter www.corona.thueringen.de sowie unter www.corona.gera.de. Die Verordnung tritt am 29. Juli 2021 außer Kraft.

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